Am 1. Mai 2014 tritt das neue Punktesystem in Kraft.
Allerdings führt nicht jedes Verkehrsdelikt, das mit einem Bußgeld von mindestens 60 Euro belegt wird, automatisch zu einem Eintrag. Nur Verkehrsdelikte, die zu einer Gefährdung der Sicherheit im Straßenverkehr führen, werden mit Punkten im Verkehrszentralregister, das in Fahreignungsregister umbenannt wird, geahndet.
Vormerkung (1 – 3 Punkte):
Der Betroffene wird für die Bewertung seiner Fahreignung vorgemerkt. Weitere Maßnahmen oder eine Benachrichtigung gibt es nicht.
Ermahnung (4 – 5 Punkte):
Der Betroffene erhält eine gebührenpflichtige Ermahnung und den Hinweis durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar 1 Punkt abbauen zu können.
Verwarnung (6 – 7 Punkte):
Der Betroffene erhält eine gebührenpflichtige Verwarnung. Punkte können auch durch die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nicht mehr abgebaut werden. Pflichtseminare gibt es nicht mehr.
Entzug der Fahrerlaubnis (ab 8 Punkten):
Der Betroffene wird für die Bewertung seiner Fahreignung vorgemerkt. Weitere Maßnahmen oder eine Benachrichtigung gibt es nicht.
Ab dem 1. Mai 2014 wird bei Ordnungswidrigkeiten ein Punkt verhängt, bei groben Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot gibt es zwei Punkte und bei Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis werden sogar drei Punkte eingetragen. Alte Punkte, die vor dem 1. Mai 2014 eingetragen wurden, werden entsprechend in das neue System umgerechnet (siehe Grafik).
Was wird aus meinen alten Punkten?
Die Punkte für alte Verkehrsdelikte, die nach dem neuen System zu keinem Eintrag mehr geführt hätten, werden gelöscht. Das betrifft z.B. Punkte für Verstöße gegen Fahrtenbuchauflagen oder unerlaubtes Befahren von Umweltzonen. Die übrigen Punkte werden auf das neue System umgerechnet und entsprechend beibehalten. Es gelten auch die bisherigen Tilgungsfristen.
Delikt | Punkte bisher (1) |
---|---|
Rote Ampel überfahren (2) | 3 |
0,8 Promille Alkohol (3) | 4 |
Verkehrsgefährdung unter Alkohol (5) | 7 |
Handy-Telefonieren | 1 |
21 km/h zu viel (innerorts) | 1 |
31 bis 40 km/h zu viel (innerorts) (5) | 3 |
21 km/h zu viel (außerorts) | 1 |
51 bis 60 km/h zu viel (5) | 4 |
Autobahn-Drängeln (4) | 3 |
Gefährliches Überholmanöver (5) | 2 |
Vorfahrt missachtet (5) | 3 |
Geisterfahrt auf Autobahn-Seitenstreifen (5) | 4 |
Unterlassene Hilfeleistung (5) | 5 |
Fahren ohne Führerschein (5) | 6 |
(1) Quelle: ADAC; (2) ohne Gefährdung und unter einer Sekunde Rotlichtzeit; (3) Ordnungswidrigkeit ohne Fahrfehler; (4) bei 130 km/h und Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowerts; (5) Quelle: dpa
Nach dem neuen System verlängern sich die Tilgungsfristen. Bislang galt bei Ordnungswidrigkeiten eine Tilgungsfrist von 2 Jahren und bei Straftaten von 5 bzw. 10 Jahren. Ab dem 1. Mai. 2014 gelten Tilgungsfristen von 2,5, fünf und zehn Jahren. Allerdings wirkt sich ein neuer Eintrag nicht mehr tilgungshemmend für ältere Einträge aus. Für Einträge vor dem 1. Mai 2014 gelten auch die alten Tilgungsfristen.
Für Einträge ab dem 1. Mai 2014 gelten folgende Tilgungsfristen:
Die Tilgungsfrist beginnt mit dem Tag der Rechtskraft und nicht mit dem Tattag.
Quelle: (http://www.neues-punktesystem.de)